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Belly Boat Schweiz

 

Belly Boat Fischen in der Schweiz

Wer einmal mit einem Belly Boat oder Float Tube auf einem morgenstillen See gefischt hat, kann sich der Faszination dieser Fischerei kaum mehr entziehen. Die lautlose Art der Fortbewegung und Fische, die scheinbar jede Scheu verlieren und sich bis auf kürzeste Distanz nähern, machen den besonderen Reiz aus. Dazu kommt die einfache Handhabung – ein Belly Boat ist in wenigen Minuten einsatzbereit – und die Mobilität. Dank des geringen Gewichtes und der geringen Grösse ist ein belly boat äusserst vielseitig einsetzbar und leicht zu transportieren.

Und das Beste: In der Schweiz gibt es durchaus einige Möglichkeiten, diesem einzigartigen Vergnügen zu frönen.

 

Kantonale Regelungen

 

 

Kanton

Erlaubt

Bemerkungen

Aargau

ja

 

Appenzell Ausserhoden

nein

keine entsprechenden Gewässer

Appenzell Innerhoden

nein

 

Basel-Land

ja

 

Basel-Stadt

nein

keine entsprechenden Gewässer

Bern

ja

nicht erlaubt im Engstlensee und Oeschinensee (1)

Freiburg

ja

 

Genf

 

noch unbestimmt

Glarus

ja

nur Klöntalersee

Graubünden

nein

 

Jura

nein

keine entsprechenden Gewässer

Luzern

ja

 

Neuenburg

nein

 

Nidwalden

ja

 

Obwalden

ja

Alpnachersee, Sarnersee, Lungernsee

Schaffhausen

 

noch unbestimmt

Schwyz

ja

beim Wägitalersee erlaubt, bis 50m vom Ufer entfernt

St. Gallen

ja

 

Solothurn

ja

 

Tessin

 

noch unbestimmt

Thurgau

ja

 

Uri

nein

 

Waadt

nein

 

Wallis

ja

 

Zug

ja

 

Zürich

nein

 

 

(1) Kanton Bern: In diesen beiden Seen explizit nicht erlaubt, da die Wasserfahrrechte privat sind, die Fischerei aber kantonal.
Desweiteren besteht ein Wasserfahrverbot für Gewässer mit reinem Edelfischbestand (Ausnahme sind touristische Anbieter mit Kajaks)


 

Erläuterungen zu den kantonalen Vorschriften

Konventionelle Belly Boats oder Float Tubes sind in ihrer grössten Abmessung kleiner als 2.50m. Daher ist in der Schweiz keine Immatrikulation oder Zulassung nötig bzw. möglich und auch keine EU-Konformitätserklärung erforderlich. Belly Boats dürfen jedoch generell nur innerhalb der Inneren Uferzone (150m vom Ufer entfernt) verkehren (Art. 42 der Binnenschifffahrtsverordnung). Sie dürfen nicht motorisiert werden.

Übereinstimmend gilt, dass Belly Boats auf öffentlichen Gewässern nur da betrieben werden dürfen, wo auch die Fischerei vom immatrikulierten Boot aus gestattet ist. Existiert im jeweiligen Kanton ein spezielles Bootspatent, so ist dieses auch für die Fischerei vom Belly Boat aus zwingend erforderlich. Zudem sind Sperrzonen und andere Einschränkungen für den Bootsverkehr auch für Belly Boats verbindlich.

In verschiedenen Kantonen sind auch private Gewässer bzw. Pachtgewässer vorhanden, auf denen die Fischerei vom Eigentümer bzw. Pächter geregelt wird und deshalb Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften für die öffentlichen Gewässer möglich sind.